
Satzung
Energetische Vereinigung Nord e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Energetische Vereinigung Nord e.V.“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Dorfstrasse 6, 21739 Dollern.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von:
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Bildung und Selbstreflexion im Bereich persönlicher und gesellschaftlicher Entwicklung,
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Achtsamkeit, innerer Balance und sozialem Miteinander,
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Unterstützung von Menschen in belastenden Lebenssituationen,
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kreativer Entfaltung und sozialer Begegnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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Kurse, Seminare, Workshops und Retreats,
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Vorträge und Austauschformate,
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Projekte mit sozialem oder integrativem Fokus,
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Aufbau eines Zentrums für Entwicklung, Begegnung und kreatives Lernen.
(4) Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch neutral.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt ist schriftlich mit vier Wochen Frist zum Quartalsende zu erklären.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es dem Verein in schwerwiegender Weise schadet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
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Wahl und Abwahl des Vorstands
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
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Entlastung des Vorstands
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Satzungsänderungen
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Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 8 Vorstand und Vergütung
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
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dem/der Vorsitzenden
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dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Weitere Mitglieder wie Kassenwart/in, Schriftführer/in o. Ä. können durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich.
(6) Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass Tätigkeiten für den Verein – auch durch Vorstandsmitglieder – gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung erfolgen, sofern sie nicht zum Kernbereich der unentgeltlich zu leistenden Organarbeit gehören.
(7) Voraussetzung ist ein schriftlicher Honorarvertrag über die Leistung, der Art, Umfang und Vergütung regelt. Die Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein und muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
(8) Leistungen, die ein Vorstandsmitglied außerhalb seiner Vorstandsarbeit gegen Vergütung erbringen will, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das betreffende Vorstandsmitglied ist bei der Beschlussfassung ausgeschlossen.
(9) Vorstandsmitglieder dürfen keine persönlichen finanziellen Interessen am Vereinsvermögen verfolgen. Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Mitgliederversammlung über die Eignung zur Wahrnehmung finanzrelevanter Aufgaben entscheiden.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Bildung oder sozialer Entwicklung.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 1.6.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
